Sanktionen, gesetzliche Verpflichtungen

No Russia Clause

(1) Der (Einführer/Käufer) darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem ­Abkommen ­geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, ­weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur ­Verwendung in der Russischen Föderation ­verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

(2) Der (Importeur/Käufer) bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher ­Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der (Importeur/Käufer) richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn ­aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln würden.

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der (Exporteur/Verkäufer) ist berechtigt, ­angemessene Rechtsmittel ­einzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
a) die Beendigung dieses Abkommens; und b) eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des ­Nettoauftragswertes dieses Abkommens oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

(5) Der (Importeur/Käufer) informiert den (Exporteur/Verkäufer) unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der (Importeur/Käufer) stellt dem (Exporteur/Verkäufer) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung solcher Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung.

No Belarus Clause

(1) Der (Einführer/Käufer) darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem ­Abkommen ­geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt nach Weißrussland oder zur ­Verwendung in Weißrussland verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

(2) Der (Importeur/Käufer) bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher ­Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(3) Der (Importeur/Käufer) richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn ­aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu ­erkennen, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln würden.

(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der (Exporteur/Verkäufer) ist berechtigt, ­angemessene Rechtsmittel einzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

a) die Beendigung dieses Abkommens; und b) eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des ­Nettoauftragswertes dieses Abkommens oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

(5) Der (Importeur/Käufer) informiert den (Exporteur/Verkäufer) unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der (Importeur/Käufer) stellt dem (Exporteur/Verkäufer) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung solcher Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung.